Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (EZB) der KRÖMER GmbH

Stand: Mai 2019
 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Bestellungen der KRÖMER GmbH (nachfolgend: KRÖMER), mit denen Warenlieferungen und Dienstleistungen von Unternehmen (nachfolgend: Lieferanten) beauftragt werden.
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufs- und Zahlungsbedingungen, soweit im Einzelfall, unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss dieser Bedingungen, nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf unsere Bestellung folgenden Auftragsbestätigung enthalten sind und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsabschluss

Bestellungen und damit im Zusammenhang stehende Auftragsbestätigungen bzw. Vereinbarungen sind nur in Schriftform verbindlich. Der Schriftform steht eine Übersendung auf elektronischem Wege gleich. Der Lieferant hat die Bestellung insbesondere fachlich zu prüfen und KRÖMER auf eventuelle Fehler und Unklarheiten schriftlich hinzuweisen.

3. Preise

Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Mit ihrer Zahlung sind alle sich aus dem Vertrag ergebenden Liefer- und Leistungspflichten des Lieferanten abgegolten. Bei fehlenden oder abweichenden Preisangaben behält sich KRÖMER die Anerkennung der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenen bzw. von ihm später berechneten Preise vor. Die Bestätigung der Preise gilt nur in Schriftform. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll, Fracht, Transport und Versicherung bis zur Versandanschrift/Verwendungsstelle zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

4. Liefertermin und Lieferverzug

Der in unserer Bestellung genannte Liefertermin ist für den Lieferanten verbindlich. Widersprechen wir einem in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten abweichenden Liefertermin nicht, ist der dort genannte Liefertermin verbindlich. Änderungen eines bestätigten Liefertermins sind ausschließlich schriftlich und spätestens 3 Arbeitstage vor dem zuletzt bestätigten Liefertermin möglich. Eine absehbare Überschreitung des Liefertermins ist KRÖMER unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Unstimmigkeiten über den Erhalt von Liefertermin-Informationen liegt die Beweislast beim Lieferanten.

Bei Nichteinhalten des Liefertermins bzw. Liefertermin-Verschiebung behält KRÖMER sich das Recht zur kostenfreien Stornierung sowie Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor, ohne dass es einer Nachfrist bedarf. Darüber hinaus gelten die Regelungen des §§ 284 ff und 326 BGB. Bei Unmöglichkeit kommen die Regelungen der §§ 280 und 325 BGB zur Anwendung.

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen, auf dem die gelieferten Artikel und Mengen eindeutig ausgewiesen werden. Darüber hinaus muss auf dem Lieferschein die KRÖMER-Bestellnummer angegeben sein, auf die sich die Lieferung bezieht.

5. Beschaffenheit des Kaufgegenstands, Rechtsmängelfreiheit

Der Lieferant hat KRÖMER die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie in der vereinbarten Menge geliefert wird und die vereinbarte Beschaffenheit hinsichtlich Art und Qualität hat. Sie muss dem Stand der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und Richtlinien von Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass die gelieferten Produkte, sofern nicht anders vereinbart, neu und unbenutzt sind, unseren Bestelldaten und den in Katalogen oder sonstigen Unterlagen des Lieferanten bzw. Herstellers angegebenen technischen Informationen sowie den jeweils gültigen technischen Vorschriften entsprechen. Abweichende Lieferungen (Ersatzartikel) sind im Einzelfall nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

Ferner garantiert und sichert der Lieferant zu, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und er uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist.

6. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen

Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten KRÖMER nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.

7. Verpackung und Verladung

Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend der Waren- und Beförderungsart und unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Transportdauer so zu verpacken,  zu markieren und zu verladen, dass keine Beschädigungen oder Verluste eintreten. Verpackungskosten sind KRÖMER, soweit eine Berechnung ausnahmsweise vereinbart wurde, zu Selbstkosten zu berechnen. KRÖMER behält sich vor, bei offensichtlich zu hoch berechneten Verpackungskosten die Zahlung ganz oder teilweise bis zu einer Einigung zurückzuhalten.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung an der Versandanschrift/Verwendungsstelle auf KRÖMER über. Die §§ 447 Abs. 1 und 644 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen.

9. Garantie / Gewährleistung

Der Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand während der Garantie-und/oder Gewährleistungsfrist die vereinbarten Eigenschaften aufweist, insbesondere den vereinbarten Qualitätsvorschriften einschließlich Standards und Bestimmungen entspricht, sowie nicht mit Mängeln behaftet ist. Je nach Verwendung der gelieferten Produkte sind die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des BGB oder der VOB/B maßgebend. Einer Verkürzung wird widersprochen. Durch Einzelvertrag oder andere Vereinbarungen können über die gesetzlichen Fristen hinausgehende Gewährleistungsfristen vereinbart werden. Sie beginnen mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes.
Mängel sind durch KRÖMER unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Lieferant haftet KRÖMER im Gewährleistungsfall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Rechnungslegung und Zahlung

Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden. Abweichende Vereinbarungen zur Übersendung der Rechnungen, z. B. auf elektronischem Weg, bleiben hiervon unberührt.
Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer anzugeben. Bei fehlender, fehlerhafter oder unvollständiger Angabe oder sonstigen Rechnungsmängeln erfolgt keine Bearbeitung der Rechnung. Zahlungsziele beginnen erst nach Vorlage einer vollständigen, mangelfreien Rechnung.
Von KRÖMER geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind – getrennt nach Entgelt und Umsatzsteuer – in der Rechnung einzeln auszuweisen.
Es gelten die auf den Bestellungen ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Abweichenden Zahlungsbedingungen auf Auftragsbestätigung oder Rechnung wird widersprochen.
Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. KRÖMER ist berechtigt, Zahlungen bei begründeten Ansprüchen aus Vertragsverletzungen bzw. unerlaubter Handlung zurückzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche vom Lieferanten noch nicht anerkannt sind. Das Recht zur Aufrechnung bleibt hiervon unberührt.

11. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei Anforderungen von vereinbarten umsatzsteuerpflichtigen Anzahlungen/Abschlagszahlungen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

12. Eigentumsvorbehalt / Übereignung

Mit der Kaufpreiszahlung geht der Vertragsgegenstand in das Eigentum von KRÖMER über. Eine Verrechnung der Kaufpreiszahlung mit anderen Forderungen des Lieferanten ist nicht zulässig.
Erfolgt die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, ist KRÖMER trotzdem zur Weiterveräußerung berechtigt, ohne dem Käufer den Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

13. Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für jeden Schaden, der KRÖMER oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten zugefügt wird. Er stellt KRÖMER insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der Lieferant haftet in gleichem Umfang für das Verhalten seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

14. Abtretung

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KRÖMER an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

15. Geheimhaltung

Der Lieferant wird die im Rahmen der Zusammenarbeit mit KRÖMER erhaltenen Informationen sowie sämtliche von KRÖMER erlangten Kenntnisse, Erfahrungen, Know-how, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Entwürfe, Konzepte und Geschäftsvorgänge Dritten gegenüber auch nach Beendigung der Zusammenarbeit geheim halten und nur zur Erbringung der vereinbarten Leistung verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn der Lieferant beweisen kann, dass die Informationen bzw. Unterlagen

  1. allgemein bekannt sind oder später dem Lieferanten bekannt wurden oder
  2. dem Lieferanten bereits vorher ohne Verpflichtung der Geheimhaltung bekannt waren oder
  3. vom Lieferanten später nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder
  4. dem Lieferanten von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
  5. von KRÖMER zur Bekanntmachung oder Verwendung schriftlich freigegeben wurden oder
  6. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass KRÖMER über die Offenbarung schriftlich informiert wurde.

Der Lieferant ist außerdem nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von KRÖMER mit dem Bauherrn oder dessen Vertreter zu verhandeln.

Verstöße gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von mind. 5.000,00 EUR belegt.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die von KRÖMER angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von KRÖMER.

Gerichtsstand ist Stendal, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

17. Schriftform und Teilunwirksamkeit

Änderungen, Ergänzungen, die einvernehmliche Aufhebung des Auftrages sowie sonstige Erklärungen der Vertragspartner, die zur Begründung, Wahrung oder Ausübung ihrer Rechte erforderlich sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder werden Vertragslücken offenbar, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.